§57a Über­prü­fung (Pickerl)

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Die §57a „Pickerl“-Überprüfung ist in Öster­reich gesetz­lich vor­ge­schrie­ben und dient zur Über­prü­fung der Ver­kehrs- und Betriebs­si­cher­heit sowie Umwelt­ver­träg­lich­keit Ihres Autos.

Durch regel­mä­ßi­ges Ser­vice für Ihr Fahr­zeug kön­nen Sie uner­war­te­te Män­gel und somit Kos­ten bei der Pickerl­über­prü­fung sparen.

Das Pickerl kos­tet bei uns nur 79,-* Euro, zwecks Ter­min­ver­ein­ba­rung rufen Sie uns an unter 01/6620242–1721

*) für PKW bis 2,8t, exkl. Repa­ra­tu­ren und bei uns gekauf­ten Teilen.

Vor­tei­le der Auto Lud­wig §57a „Pickerl“-Überprüfung

  • Objek­ti­ve Diagnose
  • Gerin­ger Kostenbeitrag
  • Hin­weis auf nur wirk­lich not­wen­di­ge Reparaturen
  • Per­sön­li­che Beratung
  • Sicher­stel­lung der Ver­kehrs- und Betriebssicherheit
  • Durch Ter­min­ma­nage­ment kei­ne lan­gen Wartezeiten
  • Unser Kun­den­dienst­be­ra­ter infor­miert Sie per­sön­lich über das Über­prü­fungs­er­geb­nis und berät Sie bei Bedarf ger­ne über die not­wen­di­gen Reparaturen
  • Trans­pa­ren­te Auf­lis­tung der Überprüfungsergebnisse
Pickerl-Überprüfung

Was wird überprüft?

  • Fahr­zeug­aus­rüs­tung
  • Beleuch­tungs- und Warneinrichtungen
  • Sicher­heits­ein­rich­tun­gen
  • Fahr­ge­stell und Karosserie
  • Rei­fen und Räder
  • Motor
  • Len­kung
  • Brem­sen
überprüft

Wie viel kos­tet die Überprüfung

Die Über­prü­fung dau­ert ca. eine Stun­de und kos­tet € 79,-*

*) für PKW bis 2,8t, exkl. Repa­ra­tu­ren und bei uns gekauf­ten Teilen.

Überprüfung

Gene­rell gilt: Alle am und im Fahr­zeug ver­bau­ten Sys­te­me müs­sen funk­ti­ons­tüch­tig sein und den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen entsprechen.

Das Über­prü­fungs­er­geb­nis unter­teilt sich für jedes über­prüf­te Teil in:

  • kein Man­gel
  • leich­ter Man­gel (es wird emp­foh­len die­sen bis zum fol­gen­den Über­prü­fungs­ter­min behe­ben zu las­sen. Die Fahr­zeug- und Betriebs­si­cher­heit ist für die §57a Pla­ket­te gegeben.
  • Schwe­rer Man­gel (die­ser muss beho­ben wer­den damit eine §57a Pla­ket­te aus­ge­stellt wer­den kann.

In wel­chen Abstän­den muss mein Fahr­zeug begut­ach­tet werden?

  • Bei PKW / Kom­bi und Anhän­ger bis 2,8 t Gesamt­ge­wicht:
    Die ers­te §57a-Begut­ach­tung erfolgt 3 Jah­re nach Erst­zu­las­sung, die zwei­te Über­prü­fung nach wei­te­ren 2 Jah­ren und danach jähr­lich. Man nennt die­se Rege­lung auch die „3–2‑1 Regelung“.
  • His­to­ri­sche Fahr­zeu­ge (Fahr­zeug muss als sol­ches typi­siert sein):
    Die §57a-Über­prü­fung erfolgt gene­rell alle 2 Jahre.
  • Alle ande­ren Fahr­zeu­ge:
    Bei allen ande­ren Fahr­zeu­gen muss die „Pickerl“ Über­prü­fung jähr­lich durch­ge­führt werden.
Pickerl-Überprüfung
Überprüfung

Gene­rell gilt: Alle am und im Fahr­zeug ver­bau­ten Sys­te­me müs­sen funk­ti­ons­tüch­tig sein und den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen entsprechen.

Das Über­prü­fungs­er­geb­nis unter­teilt sich für jedes über­prüf­te Teil in:

  • kein Man­gel
  • leich­ter Man­gel (es wird emp­foh­len die­sen bis zum fol­gen­den Über­prü­fungs­ter­min behe­ben zu las­sen. Die Fahr­zeug- und Betriebs­si­cher­heit ist für die §57a Pla­ket­te gegeben.
  • Schwe­rer Man­gel (die­ser muss beho­ben wer­den damit eine §57a Pla­ket­te aus­ge­stellt wer­den kann.

Inner­halb wel­cher Tole­ranz­gren­zen muss die Begut­ach­tung erfolgen?

Die §57a Pla­ket­te kann jeweils im Zeit­raum von 6 Mona­ten (1 Mona­te vor und bis maxi­mal 4 Mona­te nach Erst­zu­las­sungs­mo­nat) erneu­ert werden.

Pickerl-Überprüfung

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Igor
Bar­to­sh­chuk

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