Sensation im Autohandel: die Auto Ludwig Gebrauchtwagengarantie!
Wir gewähren Ihnen bis 200.000 km volle Garantieleistung auf Ihren Gebrauchtwagen. Mit Auto Ludwig sind Sie garantiert sicher unterwegs.
Einzigartig im Gebrauchtwagenhandel.
Ob technisches Gebrechen, Fahrzeugverlust oder Unfall – mit Auto Ludwig sind sie immer mobil!
Innerhalb einer Woche nach Übergabe kann der Kunde das beim Autohandel Auto Ludwig erworbene Fahrzeug jederzeit gegen ein anderes, gleichwertiges oder höherwertiges Fahrzeug (gegen allfällige Aufzahlung auf den Preis des anderen Fahrzeuges) umtauschen.
Die Rücknahme des ersten Fahrzeuges erfolgt zum Preis gemäß Kaufvertrag. (Die Kosten der behördlichen Ab- und Anmeldung des jeweils betroffenen Fahrzeuges geht zu Lasten des Kunden). Das Fahrzeug muss dem Auslieferungszustand entsprechen, unter Berücksichtigung der natürlichen Abnutzung gemäß der Kilometerleistung seit Auslieferung. Für diese Kilometerleistung ist vom Kunden ein Mindestbetrag von € 70,00 zu entrichten, bzw. € 0,40 pro gefahrenem Kilometer.
Im Falle eines garantiepflichtigen Schadens stellt Autohandel Auto Ludwig dem Kunden ab dem 2. Tag der Reparatur im Haus für deren restliche Dauer ein Fahrzeug zur Verfügung.
Bei Inanspruchnahme dieser Leistung erklärt sich der Kunde bereit für von Ihm verursachte Schäden am Fahrzeug, die außerhalb der natürlichen Abnutzung gemäß der von ihm gefahrene km-Leistung liegen, die Haftung zu handelsüblichen Konditionen zu übernehmen. Die Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Sie haben bei Auto Ludwig ein Fahrzeug gekauft, und möchten dann doch lieber ein anderes Auto? Kein Problem! Wenn Sie ein anderes Fahrzeug von Auto Ludwig kaufen, dann nehmen wir Ihr bereits gekauftes Fahrzeug zum marktgerechten Preis in Zahlung. Garantiert!Auto Ludwig – unsere umfangreichen Garantieleistungen geben Ihnen langfristig Sicherheit – egal für welches Fahrzeug Sie sich entscheiden…
Der Autohändler versichert dem Käufer dass sein Fahrzeug bei der Übergabe keine verdeckten Mängel aufweist. Sollte der Käufer dann doch Mängel feststellen die bereits beim Kauf vorhanden waren, dann werden diese vom Händler kostenlos repariert. Allerdings muss der Käufer dem Händler nach 6 Monaten beweisen können, dass die verdeckten Mängel beim Kauf bereits vorhanden waren. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt für Gebrauchtfahrzeuge 1 Jahr.
Am 1.1. 2002 trat eine Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft. Sie setzen die EU-Richtlinie 1999/44/EG „Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie“ um. Gleichzeitig ändern sich das Gewährleistungsrecht und auch Schadenersatzansprüche für Mängel- und Mängelfolgeschäden.
Gewährleistung ist das gesetzlich verankerte Recht, vom Vertragspartner („Übergeber“) ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Übergeber kann dieses Recht gegenüber einem Verbraucher in keinem Vertrag (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das „Kleingedruckte“) beschränken. Der Übergeber (in der Regel der Händler, bei dem man kauft) muss Verbesserung oder Austausch kostenlos und in angemessener Frist erbringen. Gelingt dies nicht, kann der Konsument Preisminderung oder Vertragsauflösung (Ware zurück, Geld zurück) durchsetzen.
Für Mängel, die bei der Übergabe offenkundig sind, wird nicht gehaftet, sie gelten als genehmigt.
Mängel, die erst nach der Übergabe neu entstehen, sind ebenfalls nicht von der Gewährleistung erfasst, gegebenenfalls sind sie Gegenstand einer freiwillig gewährten Garantie.
Dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, wird vom Gesetz her vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe hervorkommt. Um sich von der Gewährleistungspflicht zu befreien, muss also der Übergeber beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe neu entstanden ist.
Diese Vermutungsregel bzw. Beweislastumkehr gilt jedoch dann nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Der Übernehmer kann zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Grundsätzlich hat er das Wahlrecht zwischen diesen beiden Gewährleistungsbehelfen. Ist eine der beiden Abhilfen für den Übergeber unverhältnismäßig aufwändig, kann der Übernehmer nur den anderen Behelf verlangen.
Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer durchzuführen.
Der Übernehmer hat grundsätzlich das Wahlrecht zwischen Wandlung oder Preisminderung. Die Wandlung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich um einen nicht nur geringfügigen Mangel handelt.
Downloads:
Auto Ludwig Garantieheft (2,7 MB)
Auto Ludwig Garantiebestimmungen (400 KB)