Garantie

Was Auto Lud­wig nicht extra garan­tie­ren muss, weil es bei uns Stan­dard ist:

  • Fach­kun­di­ge Bera­tung durch unse­re Mitarbeiter.
  • Ver­ständ­li­che Infor­ma­tio­nen über unser Angebot.
  • Fai­re Prei­se und eine genaue Auf­schlüs­se­lung aller in Rech­nung gestell­ten Beträge.
  • Pro­blem­lo­se und unbü­ro­kra­ti­sche Probefahrt-Vereinbarung.
  • Bes­te Betreu­ung auch nach dem Erwerb Ihres Fahrzeuges.
  • Ein­hal­tung der von uns ver­ein­bar­ten Ter­mi­ne und gege­be­ner Zusagen.
  • Rasche, fai­re und kulan­te Erle­di­gung von even­tu­el­len Reklamationen

Fol­gen­de Garan­tien fin­den Sie bei Auto Ludwig:

  • Gebraucht­wa­gen­ga­ran­tie
  • Mobi­li­täts­ga­ran­tie
  • Umtausch­ga­ran­tie
  • Ersatz­wa­gen­ga­ran­tie
  • Ein­tausch­ga­ran­tie

GEBRAUCHT­WA­GEN­GA­RAN­TIE

Sen­sa­ti­on im Auto­han­del: die Auto Lud­wig Gebrauchtwagengarantie!

Wir gewäh­ren Ihnen bis 200.000 km vol­le Garan­tie­leis­tung auf Ihren Gebraucht­wa­gen. Mit Auto Lud­wig sind Sie garan­tiert sicher unterwegs.

MOBI­LI­TÄTS­GA­RAN­TIE

Ein­zig­ar­tig im Gebrauchtwagenhandel.

Ob tech­ni­sches Gebre­chen, Fahr­zeug­ver­lust oder Unfall – mit Auto Lud­wig sind sie immer mobil!

UMTAUSCH­GA­RAN­TIE

Inner­halb einer Woche nach Über­ga­be kann der Kun­de das beim Auto­han­del Auto Lud­wig erwor­be­ne Fahr­zeug jeder­zeit gegen ein ande­res, gleich­wer­ti­ges oder höher­wer­ti­ges Fahr­zeug (gegen all­fäl­li­ge Auf­zah­lung auf den Preis des ande­ren Fahr­zeu­ges) umtauschen.

Die Rück­nah­me des ers­ten Fahr­zeu­ges erfolgt zum Preis gemäß Kauf­ver­trag. (Die Kos­ten der behörd­li­chen Ab- und Anmel­dung des jeweils betrof­fe­nen Fahr­zeu­ges geht zu Las­ten des Kun­den). Das Fahr­zeug muss dem Aus­lie­fe­rungs­zu­stand ent­spre­chen, unter Berück­sich­ti­gung der natür­li­chen Abnut­zung gemäß der Kilo­me­ter­leis­tung seit Aus­lie­fe­rung. Für die­se Kilo­me­ter­leis­tung ist vom Kun­den ein Min­dest­be­trag von € 70,00 zu ent­rich­ten, bzw. € 0,40 pro gefah­re­nem Kilometer.

ERSATZ­WA­GEN­GA­RAN­TIE

Im Fal­le eines garan­tie­pflich­ti­gen Scha­dens stellt Auto­han­del Auto Lud­wig dem Kun­den ab dem 2. Tag der Repa­ra­tur im Haus für deren rest­li­che Dau­er ein Fahr­zeug zur Verfügung.

Bei Inan­spruch­nah­me die­ser Leis­tung erklärt sich der Kun­de bereit für von Ihm ver­ur­sach­te Schä­den am Fahr­zeug, die außer­halb der natür­li­chen Abnut­zung gemäß der von ihm gefah­re­ne km-Leis­tung lie­gen, die Haf­tung zu han­dels­üb­li­chen Kon­di­tio­nen zu über­neh­men. Die Treib­stoff­kos­ten gehen zu Las­ten des Kunden.

EIN­TAUSCH­GA­RAN­TIE

Sie haben bei Auto Lud­wig ein Fahr­zeug gekauft, und möch­ten dann doch lie­ber ein ande­res Auto? Kein Pro­blem! Wenn Sie ein ande­res Fahr­zeug von Auto Lud­wig kau­fen, dann neh­men wir Ihr bereits gekauf­tes Fahr­zeug zum markt­ge­rech­ten Preis in Zah­lung. Garantiert!Auto Lud­wig – unse­re umfang­rei­chen Garan­tie­leis­tun­gen geben Ihnen lang­fris­tig Sicher­heit – egal für wel­ches Fahr­zeug Sie sich entscheiden…

AUTO LUD­WIG STEHT FÜR QUA­LI­TÄT UND SICHERHEIT

Was bedeu­tet Gewährleistung?

Der Auto­händ­ler ver­si­chert dem Käu­fer dass sein Fahr­zeug bei der Über­ga­be kei­ne ver­deck­ten Män­gel auf­weist. Soll­te der Käu­fer dann doch Män­gel fest­stel­len die bereits beim Kauf vor­han­den waren, dann wer­den die­se vom Händ­ler kos­ten­los repa­riert. Aller­dings muss der Käu­fer dem Händ­ler nach 6 Mona­ten bewei­sen kön­nen, dass die ver­deck­ten Män­gel beim Kauf bereits vor­han­den waren. Die gesetz­li­che Gewähr­leis­tungs­frist gilt für Gebraucht­fahr­zeu­ge 1 Jahr.

Gewähr­leis­tung (lt. § 992 – 933b ABGB)

Am 1.1. 2002 trat eine Novel­le zum All­ge­mei­nen Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (ABGB) und zum Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz (KSchG) in Kraft. Sie set­zen die EU-Richt­li­nie 1999/44/EG „Ver­brauchs­gü­ter­kauf-Richt­li­nie“ um. Gleich­zei­tig ändern sich das Gewähr­leis­tungs­recht und auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che für Män­gel- und Mängelfolgeschäden.

Was ist Gewährleistung?

Gewähr­leis­tung ist das gesetz­lich ver­an­ker­te Recht, vom Ver­trags­part­ner („Über­ge­ber“) ein Ein­ste­hen für Män­gel an der Sache zu for­dern. Der Über­ge­ber kann die­ses Recht gegen­über einem Ver­brau­cher in kei­nem Ver­trag (z.B. in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen das „Klein­ge­druck­te“) beschrän­ken. Der Über­ge­ber (in der Regel der Händ­ler, bei dem man kauft) muss Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch kos­ten­los und in ange­mes­se­ner Frist erbrin­gen. Gelingt dies nicht, kann der Kon­su­ment Preis­min­de­rung oder Ver­trags­auf­lö­sung (Ware zurück, Geld zurück) durchsetzen.

Für wel­che Män­gel wird nicht gehaftet?

Für Män­gel, die bei der Über­ga­be offen­kun­dig sind, wird nicht gehaf­tet, sie gel­ten als genehmigt.

Män­gel, die erst nach der Über­ga­be neu ent­ste­hen, sind eben­falls nicht von der Gewähr­leis­tung erfasst, gege­be­nen­falls sind sie Gegen­stand einer frei­wil­lig gewähr­ten Garantie.

Wer muss bewei­sen, dass der Man­gel schon bei der Über­ga­be vor­ge­le­gen hat?

Dass der Man­gel schon zum Zeit­punkt der Über­ga­be vor­ge­le­gen hat, wird vom Gesetz her ver­mu­tet, wenn der Man­gel inner­halb von sechs Mona­ten ab der Über­ga­be her­vor­kommt. Um sich von der Gewähr­leis­tungs­pflicht zu befrei­en, muss also der Über­ge­ber bewei­sen, dass der Man­gel erst nach der Über­ga­be neu ent­stan­den ist.

Die­se Ver­mu­tungs­re­gel bzw. Beweis­last­um­kehr gilt jedoch dann nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Man­gels unver­ein­bar ist.

Wel­che Ansprü­che hat der Übernehmer?

Der Über­neh­mer kann zunächst nur die Ver­bes­se­rung oder den Aus­tausch der Sache ver­lan­gen. Grund­sätz­lich hat er das Wahl­recht zwi­schen die­sen bei­den Gewähr­leis­tungs­be­hel­fen. Ist eine der bei­den Abhil­fen für den Über­ge­ber unver­hält­nis­mä­ßig auf­wän­dig, kann der Über­neh­mer nur den ande­ren Behelf verlangen.

Ver­bes­se­rung und Aus­tausch sind in ange­mes­se­ner Frist und mit mög­lichst gerin­gen Unan­nehm­lich­kei­ten für den Über­neh­mer durchzuführen.

Bedin­gun­gen für Preis­min­de­rung oder Wand­lung (Rück­ab­wick­lung des Vertrages):

  • Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch sind unmöglich
  • Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch sind für den Über­ge­ber unver­hält­nis­mä­ßig aufwändig
  • Über­ge­ber ver­wei­gert Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch oder führt die­se nicht in ange­mes­se­ner Frist durch
  • Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch sind für den Über­neh­mer mit erheb­li­chen Unan­nehm­lich­kei­ten verbunden
  • Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch sind dem Über­neh­mer aus trif­ti­gen in der Per­son des Über­ge­bers lie­gen­den Grün­den unzumutbar

Der Über­neh­mer hat grund­sätz­lich das Wahl­recht zwi­schen Wand­lung oder Preis­min­de­rung. Die Wand­lung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich um einen nicht nur gering­fü­gi­gen Man­gel handelt.

Down­loads:
Auto Lud­wig Garan­tie­heft (2,7 MB)
Auto Lud­wig Garan­tie­be­stim­mun­gen (400 KB)

Ver­kauf

Tri­es­ter­stras­se 152–156

1230 Wien


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0043 1 662 02 42 / 1529

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KFZ Werk­stät­te

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